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   VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489   

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VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489 (https://dejure.org/2008,76177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489 (https://dejure.org/2008,76177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 (https://dejure.org/2008,76177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Politische Partei (NPD); Politische Veranstaltung

  • guenzburg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 21.01.1988 - 4 CE 87.03883
    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Tatsachen vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.12.1968 VGH n.F. 22, 20 ; vom 21.1.1988 BayVBl. 1988, 497 und vom 25.6.1993 BayVBl. 1993, 567).

    Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Benutzung des städtischen Forums am Hofgarten zu Rechtsbrüchen in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommt, die dem Zulassungsanspruch entgegenstehen könnten (vgl. BayVGH vom 21.1.1988 BayVBl. 1988, 497 und vom 15.9.1994 Fst. 36/1 995).

    Derartige Ausgrenzungskriterien sind weder rechtlich tragfähig noch praktikabel (vgl. BayVGH vom 21.1.1988 BayVBl. 1988, 497 ); ihnen steht schon entgegen, dass Art. 21 Abs. 1, 4 GO, § 5 Abs. 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG Rechtsansprüche gewähren, die unabhängig davon eingeräumt sind, ob die jeweilige Gemeindeverwaltung die Veranstaltung wünscht oder nicht, und die sicherstellen, dass es auf die politischen Auffassungen einer nicht verbotenen Partei nicht ankommen kann (so schon VGH BW vom 10.11.1967 DÖV 1968, 179 ).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489
    Die Beklagte hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 ).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489
    Im Übrigen könnte der von der Beklagten befürchteten Gefahr, dass eine wegen Volksverhetzung einschlägig vorbestrafte Person als Redner auftritt, gegebenenfalls auch durch das minder schwere Mittel einer Auflage in Form eines Redeverbots begegnet werden (vgl. BVerfG vom 5.9.2003 NVwZ 2004, 90 ; BayVGH vom 09.10.2007 Az. 24 B 06.3067 sowie vom 3.12.2003 Az. 24 CS 03.3138 ).
  • VGH Bayern, 25.06.1993 - 4 CE 93.1966
    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Tatsachen vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.12.1968 VGH n.F. 22, 20 ; vom 21.1.1988 BayVBl. 1988, 497 und vom 25.6.1993 BayVBl. 1993, 567).
  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 AE 08.282

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Politische Partei

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489
    Mit Telefax vom 11. Februar 2008 hat der Kläger im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. 4 AE 08.282) klargestellt, dass Horst Mahler nicht an der geplanten Parteiveranstaltung teilnehmen werde.
  • VGH Bayern, 09.10.2007 - 24 B 06.3067
    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489
    Im Übrigen könnte der von der Beklagten befürchteten Gefahr, dass eine wegen Volksverhetzung einschlägig vorbestrafte Person als Redner auftritt, gegebenenfalls auch durch das minder schwere Mittel einer Auflage in Form eines Redeverbots begegnet werden (vgl. BVerfG vom 5.9.2003 NVwZ 2004, 90 ; BayVGH vom 09.10.2007 Az. 24 B 06.3067 sowie vom 3.12.2003 Az. 24 CS 03.3138 ).
  • VGH Bayern, 03.12.2003 - 24 CS 03.3138

    Kein Verbot der rechtsgerichteten Demonstration in Nürnberg am 06.Dezember 2003

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489
    Im Übrigen könnte der von der Beklagten befürchteten Gefahr, dass eine wegen Volksverhetzung einschlägig vorbestrafte Person als Redner auftritt, gegebenenfalls auch durch das minder schwere Mittel einer Auflage in Form eines Redeverbots begegnet werden (vgl. BVerfG vom 5.9.2003 NVwZ 2004, 90 ; BayVGH vom 09.10.2007 Az. 24 B 06.3067 sowie vom 3.12.2003 Az. 24 CS 03.3138 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 15 B 875/18

    Zugang einer Landtagsfraktion zu einer Stadthalle

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 -, juris Rn. 8.
  • VG München, 11.04.2017 - M 7 S 17.1453

    Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung

    Die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung einer politischen Partei zu Gegendemonstrationen kommen wird, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die Versagung der Zulassung zur öffentlichen Einrichtung und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstrationen zu Unruhen kommen würde (BayVGH, B. v. 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 - juris Rn 8) und damit auch nicht den Widerruf einer bereits erfolgten Zulassung.

    Die befürchtete Störung der öffentlichen Ordnung oder Ansehensschädigung der Antragsgegnerin tragen den Widerruf ebenfalls nicht, weil der Antragsteller einen Nutzungsanspruch hat (vgl. BayVGH, B. v. 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 - juris Rn 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.06.2008 - 4 CE 08.726

    Keine Überlassung des Hegelsaals in der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für

    Der Antragstellerin steht daher ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu dieser öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zu; ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität besteht hingegen nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.6.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl 1993, 567 m.w.N., B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 , B.v. 21.2.2008 - 4 ZB 07.3489; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 4 AE 08.282

    Öffentliche Einrichtung; Stadthalle; Anspruch auf Überlassung; Politische Partei

    Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. November 2007, gegen das die Antragsgegnerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (Az. 4 ZB 07.3489), wurde hingewiesen.

    Mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren 4 ZB 07.3489 steht rechtskräftig fest, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller den Großen Saal im städtischen Forum am Hofgarten an einem Samstag im Zeitraum vom 8. März 2008 bis 30. Juni 2008 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Durchführung einer öffentlichen Parteiversammlung zur Verfügung zu stellen.

  • VG Augsburg, 16.11.2012 - Au 7 E 12.1447

    NPD; Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung; Nachweis einer

    Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und bereits verwaltungsgerichtlich geklärt (BayVGH vom 21.7.2008 Az. 4 ZB 07.3489 ; VG Augsburg vom 19.11.2007 Az. Au 7 K 07.918 ).
  • VG Bayreuth, 22.03.2010 - B 3 E 10.73

    Eilantrag der NPD auf Nutzung der Konzert- und Kongresshalle in Bamberg teilweise

    Der Ast. - im vorliegenden Fall der Bundesorganisation - steht daher ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO und aus § 5 Abs. 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Zulassung zu dieser öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Widmung und der Kapazität zu; ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität besteht hingegen nicht (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 25.06.1993 - 4 CE 93.1966, BayVBl. 1993, 567 m.w.N.; Beschluss vom 04.05.2005 - 4 CE 05.1137 , Beschluss vom 21.02.2008 - 4 ZB 07.3489; allgemein zum Zugang der politischen Parteien zu kommunalen Einrichtungen etwa Köster, KommJur 2007, 244 ff.).
  • VGH Bayern, 18.04.2008 - 4 CE 08.725

    Überlassung des Hegelsaals der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für

    Für Veranstaltungen einer Partei gilt dies, solange diese nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (zuletzt BayVGH, B.v. 21.2.2008 - 4 ZB 07.3489 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 31.03.2017 - W 2 E 17.318

    Haftung für Schäden im Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung

    Für Veranstaltungen einer Partei gilt das, solange diese nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris - unter Hinweis auf B.v. 21.2.2008 - 4 ZB 07.3489).
  • VG Würzburg, 26.05.2014 - W 2 E 14.398

    Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Partei, Veranstaltung, Widmung

    Für Veranstaltungen einer Partei gilt das, solange diese nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris - unter Hinweis auf B.v. 21.2.2008 - 4 ZB 07.3489).
  • VGH Bayern, 19.10.2009 - 4 C 09.2410

    Streitwert; Klage gegen zweijähriges Benutzungsverbot eines gemeindlichen

    Der Senat setzt daher in vergleichbaren Fällen, in denen es um die Frage des Anspruchs auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung geht (vgl. z. B. Beschluss vom 21.2.2008 Az. 4 ZB 07.3489) entsprechend Nr. 22.3 des Streitwertkataloges den Streitwert in Höhe des Auffangwertes von 5.000 Euro fest.
  • VG Cottbus, 20.08.2008 - 4 L 222/08

    Kein Anspruch der NPD auf Nutzung des Festsaals

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